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Neues
Schonfrist für die Sozialversicherung

Was gibt es Neues in der Sozialversicherung? Unsere Antwort: Nicht viel! Da der Gesetzgeber den Fokus Neuesauf das Jahr 2009 gelegt hat, müssen wir uns in diesem Jahr nur auf einige wenige Änderungen einstellen

Krankenversicherungspflicht
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt  2008  auf 48.150,00 Euro. Das sind auf den Monat umgerechnet 4.012,50 Euro. Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit einem höheren Einkommen können aber als freiwillige Mitglieder in einer der Gesetzlichen Krankenversicherungen bleiben.

Beiträge zur Krankenversicherung
Krankenversicherungsbeiträge sind im Jahr 2008 einem Monatsentgelt von max. 3.600,00 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen. In der Regel übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge immer zur Hälfte.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Ab dem 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung nur noch 3,3 %. In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz in 2008 unverändert bei 19,9 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherte in Westdeutschland beträgt monatlich 5.300,00 Euro. Die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung. Sie richten sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und nach dem Pflegeaufwand.

Beiträge zur Pflegeversicherung
Wie in der Krankenversicherung besteht auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.600,00 Euro monatlich. Auch hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz beträgt 1,7 %. Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,25 % zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,1 %. Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Beiträge für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 828,33 Euro angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.863,75 Euro, für Existenzgründer 1.242,50 Euro.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge 124,25 Euro im Monat übersteigen.

Sonderregelung für chronisch Kranke
Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat auch weiterhin nur Zuzahlungen bis 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt dann auch für den gesamten Familienhaushalt.

Krankengeld
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 120,00 Euro täglich. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 84,00 Euro. Das entspricht 70 % des Höchstregelentgelts. Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Härtefallregelung beim Zahnersatz
Einige Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt sogar 100 % der Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender 994,00 Euro im Monat nicht übersteigen. Leben in ihrem Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen. Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 372,50 Euro und für jeden weiteren Angehörigen um 248,50 Euro. Härtefälle können auch bei anderen Personengruppen, wie z. B. Beziehern von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen.

Individuelle Belastungsgrenzen
Die individuelle Belastungsgrenze bei allen Zuzahlungen (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie) beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten. Bei Familien werden für den Ehepartner 4.473,00 Euro und für jedes familienversicherte Kind 3.648,00 Euro als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen. Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen.

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